Fernabsatzgesetz ab 1.6.2000

Sowohl Kunden als auch Unternehmen haben Pflichten, aber auch Rechte. Wir finden, es gehört zu einem guten Kundenservice, allen Interessierten den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die beim Kauf relevant sind. Hier haben Sie die Möglichkeit, sich über das Fernabsatzgesetz zu informieren. Interessant ist beispielsweise, daß nicht JEDES Geschäft, das z. B. telefonisch oder per Internet abgewickelt wird, automatisch in die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes fällt (siehe Fallbeispiele).

Zum Schutz der Verbraucher hat die EU die Fernabsatzrichtlinie erlassen und diese ist bis 1.6.2000 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Österreich hat die neuen Regeln im Konsumentenschutzgesetz umgesetzt. Diese - auch als "Fernabsatzgesetz" bezeichneten - Bestimmungen treten mit 1.6.2000 in Kraft.

Die Bestimmungen regeln:

* Pflichten für den Unternehmer zu Information bzw Bestätigung dieser Informationen
* Rücktrittsrecht für den Verbraucher
* Fristen für die Erbringung der Leistung
* Schutzvorschriften beim Missbrauch von Kreditkarten

Unter einem Fernabsatzvertrag versteht man gemäß § 5a KSchG ein Verbrauchergeschäft, bei dem sich die Vertragsparteien nicht körperlich begegnen, sondern die Vertragserklärungen unter Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel - Katalog/ Bestellschein, Telefon, e-mail oder Internet usw - ausgetauscht werden. Der Unternehmer muss sich eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems bedienen.

* Herr X hat sich ausgesperrt. Die Wohnungstüre ist zu und sein Schlüssel hängt drinnen am Schlüsselbord. Er kennt einen Schlosser von früheren Aufträgen, ruft dort an und vereinbart mit der Sekretärin, dass der Meister in einer Stunde vorbeikommt und aufsperrt. Ein Beispiel, wo man trotz telefonischer Bestellung nicht von einem Fernabsatzvertrag sprechen kann.


* Frau X passiert dasselbe Missgeschick. Sie kennt keinen Schlosser und blättert bei der Nachbarin im Branchenverzeichnis. Sie findet eine Nummer eines "Schlüssel-Dienstes", der überhaupt nur telefonisch - über ein Call-Center - zu erreichen ist. Hier wird man von einem Fernabsatzvertrag sprechen können.

Der Gesetzgeber hat aber in § 5b KSchG folgende - zum Teil wesentliche - Verträge vom Schutz des Fernabsatzgesetzes generell ausgenommen:

* Verträge über Finanzdienstleistungen (Bank- und Versicherungsverträge, Wertpapierdienstleistungen)
* Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien, ausgenommen die Vermietung von Immobilien
* Verträge unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
* Versteigerungen

Weiters sind die wesentlichen Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes gemäß § 5c Abs 4, 5d Abs 3, § 5f Z 7 und § 5i Abs 3 KSchG auch nicht anwendbar für "Hauslieferungen" (das sind Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfes, die am Wohnsitz bzw Aufenthaltsort des Verbrauchers im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden) und für "Freizeit-Dienstleistungen" (das sind Dienstleistungen im Bereich von Touristmus und Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, seine Leistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes zu erbringen).
Beispiele für Ausnahmen "Hauslieferungen"

* Pizza-Zustelldienste
* Lieferung von Heizöl
* Einkaufs-Zustelldienste

Beispiele für Ausnahmen "Freizeit-Dienst-leistungen"

* Buchung einer Pauschalreise via Internet
* Buchung von Bahn- oder Flugtickets via Telefon
* Miete eines Ferienhauses via Internet
* Bestellung von Opernkarten via Telefon

Fernabsatz führt nicht selten zu grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften. Die Fragen: Wo kann ich klagen und welches Recht kommt zur Anwendung werden nicht im Fernabsatzgesetz geklärt, sondern sind Fragen internationaler Abkommen (LGVÜ, EuGVÜ,...) bzw des internationalen Privatrechtes (EVÜ). In der EU hat die Fernabsatzrichtlinie die nationalen Rechte harmonisiert. Sitzt aber ein Anbieter etwa in Übersee, so kann man nicht von vornherein davon ausgehen, dass man - etwa aus einer Verletzung des Fernabsatzgesetzes - in Österreich erfolgreich klagen kann bzw dass das Fernabsatzgesetz allenfalls von einem Gericht im Staat des Unternehmers angewendet wird.

Informationspflichten

Der Verbraucher soll vom Unternehmer gemäß § 5c KSchG rechtzeitig vorVertragsabschluss über folgende wesentliche Punkte informiert werden:

* Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,
* die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
* den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,
* allfällige Lieferkosten,
* die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
* das Bestehen eines Rücktrittsrechts
* die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,
* die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie
* die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.

Diese Information muss klar und verständlich sein. Zwar wurde nicht vorgeschrieben, dass die Information in Deutsch erfolgen muss, doch wird man davon ausgehen können, dass die Information in der Sprache zu erteilen ist, in der auch die Werbung bzw das Vertragsanbot verfasst ist.

Bestätigungspflichten

Wird ein Vertrag abgeschlossen, dann müssen die genannten Informationen (mit Ausnahme der drei letztgenannten) gemäß § 5d KSchG auch noch rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrages bzw bei Lieferung der Ware schriftlich bestätigt werden. Information auf einem "dauerhaften Datenträger" (z.B. Diskette, CD-Rom,...) steht der schriftlichen Bestätigung gleich. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn diese Informationen bereits vor Vertragsabschluss schriftlich bzw auf "dauerhaftem Datenträger" gegeben wurden. Der Unternehmer muss aber zudem auch folgende Angaben - schriftlich oder auf "dauerhaftem Datenträger" - übermitteln:

* Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts
* die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,
* Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie
* bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen.

Eine Ausnahme besteht für Dienstleistungen über Mehrwertnummern. Werden diese auf einmal erbracht und über die Telefonrechnung abgerechnet, dann reicht es aus, dass der Verbraucher die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers erfahren kann. (Diese Ausnahme gilt aber etwa nicht für Sex-Hotlines, die - wie bei IBC - gegenüber dem Verbraucher direkt abgerechnet werden.)
Verletzt der Unternehmer die Informations- und Bestätigungspflichten, so drohen ihm Verwaltungsstrafen, allenfalls - ab 1.1.2001 - eine Verbandsklage des VKI bzw Schadenersatzforderungen des geschädigten Verbrauchers. Eine Verletzung der Bestätigungspflichten verlängert im übrigen die Rücktrittsfrist (siehe unten) auf drei Monate.

Rücktrittsrecht

Die Regelung des Rücktrittsrechtes kann man pointiert als "Käse mit großen Löchern" bezeichnen. Neben den oben bereits genannten Ausnahmen, kommt ein Rücktrittsrecht gemäß § 5f KSchG auch in folgenden Fällen nicht zur Anwendung:

* Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird (und der Verbraucher über die Konsequenz, dass deshalb das Rücktrittsrecht wegfällt informiert wird)
* Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,
* Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
* Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
* Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Abonnementverträgen
* Wett- und Lotterie-Dienstleistungen

Es besteht also kein Rücktrittsrecht für:

* Abschluss von Versicherungen, Bankdienstleistungen, Wertpapierorders
* Buchungen von Flügen, Bahnreisen, Pauschalreisen, Ferienhäusern
* Lieferungen von Pizzas, Shushis oder auch Schnitzel mit Erdäpfelsalat
* Lieferungen von Software oder Audio- oder Videokassetten, sobald diese entsiegelt worden sind
* Lieferungen von Zeitungen oder Zeitschriften
* Lieferungen von - auf Kundenwunsch extra - angefertigen Kleidungsstücken
* Inanspruchnahme von Mehrwertnummern (z.B. Sex-Hot-Lines)
* Vertrag mit einem Internet-Provider, wenn mit dessen Leistungen gegenüber dem Verbraucher vereinbarungsgemäß binnen sieben Tagen begonnen wird und der Verbraucher darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall ein Rücktrittsrecht ausscheidet.


Es besteht ein Rücktrittsrecht bei:

* typischen Bestellungen aus Versandhauskatalogen (Kleidung, Spiezeug, Haushaltswaren)
* CDs, Videos und Computerspielen bzw Software, solange diese nicht entsiegelt werden
* Zeitschriftenabonnementverträgen
* Vertrag mit einem Internet-Provider, bei dem der Provider die Verbindung nicht binnen sieben Werktagen ab Vertragsabschluss freischaltet
* Vertrag mit einem Internet-Provider, bei dem zwar binnen sieben Werktagen vereinbarungsgemäß mit der Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher begonnen, dieser aber über den Wegfall des Rücktrittsrechtes nicht aufgeklärt wurde

Die Rücktrittsfrist beträgt gemäß § 5e KSchG - wird der Verbraucher korrekt (siehe oben bei Bestätigungspflichten) informiert - sieben Werktage.
Sie beginnt bei Lieferungen von Waren mit deren Lieferung, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Samstage zählen nicht als Werktage.

Der Tag des Auslösens der Frist (Vertragsabschluss bzw Lieferung) zählt nicht mit. Das Absenden am letzten Tag der Frist reicht aus.
Die Fristberechnung beim Rücktritt gemäß § 5e KSchG (Fernabsatz) und gemäß § 3 KSchG (Haustürgeschäft) weicht voneinander ab!


Fernabsatz - "7 Werktage"
Fristbeginn: Montag 14.2.2000
Fristende: Mittwoch 23.2.2000

Haustürgeschäft - "eine Woche"
Fristbeginn: Montag 14.2.2000
Fristende: Montag 21.2.2000

Hat der Unternehmer aber seine Bestätigungspflichten (siehe oben) nicht erfüllt - fehlt etwa eine Aufklärung über das Rücktrittsrecht oder eine andere Information - dann kann man innerhalb von drei Monaten ab Lieferung der Ware bzw - bei Dienstleistungen - ab Vertragsabschluss den Rücktritt erklären.
Erfüllt der Unternehmer innerhalb der dreimonatigen Frist doch noch seine Bestätigungspflichten, dann kann der Verbraucher immer noch binnen sieben Werktagen ab Zugang der Informationen seinen Rücktritt vom Vertrag erklären.
Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat gemäß § 5g KSchG Zug um Zug

* der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie
* der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.

Nur wenn es die Parteien (allenfalls auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vereinbart hätten, darf der Verbraucher auch mit den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware belastet werden.
Wurde der Kaufpreis - in wirtschaftlicher Einheit mit dem Kaufvertrag - vom Unternehmer kreditiert oder von dritter Seite finanziert, dann gilt der Rücktritt des Verbrauchers auch für den Kreditvertrag. Auch dieser ist gemäß § 5h KSchG rückabzuwickeln.

Lieferfrist

Der Unternehmer ist gemäß § 5i KSchG bei Fernabsatzgeschäften (die Ausnahmen siehe oben) verpflichtet, dem Verbraucher sofort Mitteilung zu machen, wenn er das Anbot des Verbrauchers (Bestellung) nicht annehmen will bzw wenn er die Bestellung nicht ausführen kann, weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar ist. Bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten.
Nimmt der Unternehmer das Anbot des Verbrauchers - sei es auch erst durch Zusendung der Ware - an und wurde keine besondere Lieferfrist vereinbart, dann muss er seine Leistung binnen 30 Tagen nach Einlangen der Bestellung erbringen. Tut er dies nicht, so ist ein allenfalls bereits geschlossener Vertrag hinfällig. Der Verbraucher braucht keine Nachfrist zu setzen und auch nicht extra seinen Rücktritt erklären. Hat er bereits Zahlungen geleistet, dann muss der Unternehmer diese rückerstatten.
(Man kann aber auch die Ansicht vertreten, dass die 30 Tage Frist eine gesetzlich normierte Leistungsfrist darstellt und der Verbraucher bei Verzug des Unternehmers erst zurücktreten kann, wenn dieser auch innerhalb einer vom Verbraucher gesetzten angemessenen Nachfrist nicht liefert. Diese Auslegung bedeutet aber einen Rückschritt im Verbraucherschutz: Vereinbaren Vertragsparteien keine Lieferfrist - das ist die Voraussetzung für § 5i Abs 1 KSchG - dann könnte der Verbraucher die Leistung gemäß § 904 ABGB jederzeit sofort fällig stellen. § 5i Abs 1 KSchG würde hier dem Unternehmer eine nicht unbeachtliche 30 Tage-Leistungsfrist ex lege zugestehen. Danach müsste der Verbraucher - kommt der Unternehmer in Verzug - noch eine angemessene Nachfrist setzen. Er wäre also länger an den Vertrag gebunden, als sich dies nach dispositivem Recht ergeben würde. Zu dieser Frage werden also zur Klärung Musterprozesse zu führen sein.)

Missbrauch von Zahlungskarten

In der Vergangenheit konnte man mit Kreditkarte auf zwei Wegen zahlen: Man legte die Karte vor und unterzeichnete einen Beleg oder man verwendete die Karte und legitimierte sich mit einem PIN-Code. Die Kreditkartenfirmen wollen aber beim Fernabsatz dabei sein und ermöglichen es daher seit einiger Zeit, dass man allein unter Angabe seines Namens und seiner Kreditkarten-nummer gültige Verfügungen vornehmen kann.
Solange man selbst Verfügungen vornimmt, ist das eine komfortable Zahlungsart. Wenn aber ein unberechtigter Dritter die Daten verwendet, dann kann man zum Handkuss kommen. Schließlich ist die Nummer der Kreditkarte nicht geheim zu halten; jeder Kellner im Restaurant wo man zahlt, jeder Hotelportier an der Rezeption und umsomehr jeder Hacker im Internet kann sich die Nummer merken und diese missbrauchen.
Der Gesetzgeber sieht nun in § 31a KSchG für derartigen Missbrauch von Daten von Zahlungskarten in Zuge eines Fernabsatzgeschäftes (ohne die obgenannten zahlreichen Ausnahmen und auch für Unternehmergeschäfte) vor, dass der Karteninhaber gegen den Kartenaussteller einen Anspruch auf Rückbuchung bzw Rückzahlung solcher missbräuchlicher Verfügungen geltend machen kann. Dieses Recht kann gegenüber einem Verbraucher auch nicht abbedungen werden.
Die Kreditkartenunternehmen verlangen von ihren Kunden vor allem, dass diese die Abrechnungen sofort und genau überprüfen und so rasch wie möglich, jedenfalls innerhalb bestimmter Fristen (siehe in den jeweiligen AGB) gegen falsche Buchungen Widerspruch erheben.

* Verwenden sie ihre Kreditkartennummer im Internet nie ohne Verschlüsselung. Ungesicherte Zahlungen bieten Hackern leichtes Spiel. Die Kreditkartenfirmen propagieren das SET-System als sicheren Weg, im Internet mit Kreditkarte zu zahlen.


* Überprüfen Sie ihre Kreditkartenabrechnungen immer sofort und genau auf allfällige missbräuch-liche Verfügungen unbekannter Dritter.


* Stellen Sie unerklärliche Buchungen fest, dann sollten Sie unbedingt sofort (mit eingeschriebenem Brief) dagegen Widerspruch erheben und die Gutbuchung verlangen.

BGBl I 185/1999
Quelle: Informationen zum Verbraucherrecht, Verein für Konsumenteninformation/Rechtsabteilung, 5/2000